Rürup-Rente

 

Rürup-Rente

Bei der Rürup Rente werden alle Steuerpflichtigen, nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige und Pflichtversicherte in berufsständigen Versorgungseinrichtungen gefördert.

Die Rürup-Rente wird nur über Steuervorteile gefördert.

Werbung

In der Beitragsphase gelten folgende Steuerregeln:

  • Im Jahr 2005 werden 60% der Beiträge als Sonderausgaben steuerlich anerkannt
  • Die Höchstgrenze für 2005 beträgt 12.000 € für Single und 24.000 € für Ehepaare.
  • Der anerkannter Prozentsatz steigt 20 Jahre lang um 2 % pro Jahr.
  • Die Höchstgrenze im jahr 2025 beträgt 20.000 € für Single und 40.000 € für Ehepaare.

In der Rentenphase gelten folgende Steuerregeln:

  • Die Rürup-Rente ist teilweise steuerpflichtig.
  • Der Rentenbeginn ist entscheidend für steuerpflichtigen Teil:
  • Der steuerpflichtiger Teil bei Rentenbeginn 2005 beträgt 50%;
    er steigt jährlich um 2 Prozentpunkte bis 2020.
  • Der steuerpflichtiger Teil bei Rentenbeginn 2020 beträgt 80%;
    er steigt jährlich um 1 Prozentpunkt bis 2040.
  • Der steuerpflichtiger Teil bei Rentenbeginn 2040 beträgt 100%.

Hinterbliebenenversorgung gibt es nur für Ehepartner und Kinder; die Hinterbliebenenversorgung ist nur über einen Zusatzvertrag möglich, der die Altersrente mindert.
Verstirbt der Versicherungsnehmer vor dem 60. Geburtstag, verfallen die Beiträge, wenn kein Zusaztzvertrag abgeschlossen wurde.

Werbung

Kapitalauszahlung nicht sind bei der Rürup-Rente nicht möglich, es gibt nur eine Rentenauszahlung.