Steuerfreibeträge für Selbstständige: Schenken Sie dem Finanzamt kein Geld

Ein Thema, mit dem sich nahezu alle Selbstständigen mehr oder weniger ausgeprägt „herumquälen“ sind die Steuern. Sie beanspruchen Zeit, bisweilen Nerven. Fehler können existenzbedrohende Konsequenzen haben. Denn immer geht es um Geld, das entweder in der eigenen Kasse verbleibt oder beim Finanzamt landet. Grund genug also, alle Steuerfreibeträge, die Selbstständigen zustehen, nicht nur zu kennen, sondern sie auch geltend zu machen. Wie Sie alle Möglichkeiten ausschöpfen und welche Details Sie beachten sollten, steht im folgenden Text.

Steuerfreies Existenzminium für alle: Der Grundfreibetrag

Grundsätzlich legen Steuerfreibeträge eine bestimmte Grenze fest, bis zu der keine Abgaben fällig werden. Erst wenn Sie diese Marke überschreiten, bittet das Finanzamt zur Kasse. Der sogenannte Grundfreibetrag gilt nicht nur für Selbstständige, sondern für alle steuerpflichtigen Personen in Deutschland. In der Theorie soll dieser Grundfreibetrag allen arbeitenden Menschen ein Existenzminium garantieren, das der Staat nicht antasten darf. Der Grundfreibetrag wird deshalb alle zwei Jahre an die Lebenshaltungskosten angepasst. Für das Steuerjahr 2021 liegt er bei 9.744 Euro, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren bei 19.448 Euro.

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Dieser allen Steuerpflichtigen zustehende Freibetrag wird von der zuständigen Steuerbehörde automatisch berücksichtigt, Sie müssen ihn also nicht gesondert beantragen. Alle über der Marke liegenden Einnahmen werden hingegen ihrer jeweiligen Höhe entsprechend mit unterschiedlichen Steuersätzen besteuert. Welche das genau sind können Sie gut bei Lexfree, dem Portal für Solo-Selbstständige, nachlesen.

Mal mit, mal ohne Euro-Zahlen: Umsatzsteuerfreibetrag und Gewerbesteuerfreibetrag

Für viele Selbstständige sind es zwei elementar wichtige Komponenten: Der Umsatzsteuer- und der Gewerbesteuerfreibetrag. Wenn Ihr Umsatz im vorherigen Jahr die 22.000 Euro-Marke nicht überschritten hat und Sie gleichzeitig für die laufenden zwölf Monate nicht mit mehr als 50.000 Euro kalkulieren, können Sie die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Sie müssen dann auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Achtung: Die Anerkennung als Kleinunternehmer müssen Sie beim Finanzamt vorab beantragen.

Der Gewerbesteuerfreibetrag steht hingegen nicht in Abhängigkeit von Ihrem Umsatz oder Gewinn, sondern von der Rechtsform Ihres Unternehmens. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften liegt er bei 24.500 Euro, für Vereine und juristische Personen öffentlichen Rechts bei 5.000 Euro. Kapitalgesellschaften und auch die sogenannte „Mini-GmbHs“ gehen hingegen leer aus: Ihnen steht kein Gewerbesteuerfreibetrag zu.

Für Eltern: Der Kinderfreibetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Dass Kinder hohe Kosten verursachen, erkennt auch der Staat an. Den Kinderfreibetrag können Sie unabhängig von Ihren konkreten Lebensumständen geltend machen. Wobei Sie sich grundsätzlich entscheiden müssen, ob Sie den Freibetrag oder ein monatliches Kindergeld bevorzugen. Der Freibetrag liegt für das laufende Jahr bei 4.194 Euro, für Ehepaare bei 8.388 Euro. Der Kinderfreibetrag muss beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Für ältere Kinder, die bereits ein Studium oder eine Ausbildung absolvieren, können Sie einen Ausbildungsfreibetrag beantragen. Er beträgt bis zu 924 Euro pro Jahr, setzt allerdings voraus, dass Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen wohnt und Sie es finanziell unterstützen. Eventuelle eigene Einkünfte des Kindes werden nicht angerechnet.

Selbstständige Alleinerziehende können zudem – ebenso wie Angestellte, die sich allein um ihren Nachwuchs kümmern – den sogenannten Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende beantragen. Er beträgt jährlich 1.908 Euro für das erste Kind, für jedes weitere Kind erhöht er sich um 240 Euro. Um diese Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie auch steuerlich als alleinerziehend klassifiziert sein, also der Steuerklasse II angehören.

Belohnung für den Erfolg: Der Freibetrag für Veräußerungsgewinne

Haben Sie Ihr Unternehmen erfolgreich am Markt platziert und möchten sich nun anderen Aufgaben zuwenden und deshalb verkaufen – dann verlangt der Staat natürlich eine Beteiligung am erzielten Gewinn in Form von Steuern. Einzige Ausnahme: Sie haben das 55ste Lebensjahr vollendet oder sind dauerhaft berufsunfähig. Dann können Sie einen Freibetrag von 45.000 Euro auf den Verkaufserlös zum Ansatz bringen.

Es gibt noch mehr: Weitere Steuerfreibeträge für Selbstständige

Ob sie auf Ihre Situation zutreffen, müssen Sie selbst entscheiden, aber Kenntnis sollten Sie von den folgenden Freibeträgen für Selbstständige auf jeden Fall haben:

Den Sparerfreibetrag in Höhe von 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Verheiratete sollten Sie unbedingt geltend machen, wenn Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen.

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Wurden oder werden Sie bei der Gründung Ihres Unternehmens durch Eltern, Großeltern oder andere Verwandte in Form einer Schenkung unterstützt, so haben Sie grundsätzlich Anspruch auf einen Erbschafts- oder Schenkungsfreibetrag. Er kann bis zu 400.000 Euro in zehn Jahren betragen, reduziert sich allerdings je nach Verwandtschaftsgrad.

Der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 Euro begünstigt Menschen, die sich nebenberuflich im Sportverein, in der Pflege oder in der Ausbildung als Übungsleiter engagieren.