Rürup Rente

Rürup-Rente

Die Basisrente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet,ist eine Form der seit 2005 staatlich geförderten Altersvorsorge. Sie beruht auf einem Rentenversicherungsvertrag, der in den Leistungskriterien und der steuerlichen Behandlung der gesetzlichen Rente entspricht; allerdings ist die Basisrente nicht umlagefinanziert, sondern kapitalgedeckt.

Im Unterschied zur klassischen privaten Rentenversicherung gibt es ähnlich wie bei der Riester-Rente (dort ist 30 % Teilkapitalauszahlung bei Rentenbeginn möglich) bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht, d. h. der angesparte Betrag darf nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern wird ausschließlich lebenslang verrentet.
Die Verrentungspflicht gilt für alle Leistungsmerkmale des Vertrages, wie Todesfallleistung, Berufsunfähigkeitsrente oder Beitragsrückgewähr als Todesfallleistung.

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Rürup Rente Vergleich

(powered by TARIFCHECK24 GmbH)

Nachfolgend stelle ich Ihnen in meinem Rürup Rente-Vergleich einige interessante Angebote für eine Altersvorsorge als Rürup Rente vor:


Vorteile der Rürup-Rente

  • Staatliche Förderung (Steuervorteile über Sonderausgabenabzug), wobei Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung das Kontingent schmälern.
  • Das angesparte Kapital bleibt im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit (ALG II) bei der Anrechnung
    von Vermögen unberücksichtigt.
  • Rürup-Verträge sind in der Ansparphase vor Pfändung geschützt. In der Rentenphase kann jedoch der über den Pfändungsfreigrenzen liegende Teil gepfändet werden.
  • Während der Ansparphase muss von den Zinsen auf das angesparte Kapital keine Abgeltungsteuer einbehalten werden.
  • Eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung kann steuerlich abgesetzt werden, wenn ihr Anteil am Beitrag 50 % nicht übersteigt.
  • Flexible Besparung: So kann etwa der Selbständige mit kleineren monatlichen Beträgen beginnen,
    um die Kosten niedrig zu halten, und kann mit Einmalzahlungen ergänzen, wenn das Budget und die Geschäftsentwicklung dies erlauben, um weitere steuermindernde Effekte zu erzielen.

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Basisrente


Nachteile der Rürup-Rente

  • Kein Kapitalwahlrecht – die Leistung erfolgt, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, ausschließlich als Leibrente.
  • Rentenzahlungen müssen abhängig vom Rentenbeginnjahr versteuert werden (Kohortenprinzip).
  • Rürup-Verträge können nicht beliehen, übertragen, verpfändet oder verschenkt werden. Auch eine Kündigung und die Auszahlung eines „Rückkaufswertes“ ist ausgeschlossen, möglich ist aber eine Beitragsfreistellung.
  • Bei Tod des Versicherten vor Rentenbeginn verfällt das eingezahlte Kapital. Es kann jedoch, je nach Anbieter unterschiedlich, eine Zusatzversicherung in Form einer Hinterbliebenen-Rente oder eine, steuerlich jedoch nicht geförderte, Beitragsrückgewähr vereinbart werden.
  • Auch bei Tod des Versicherten nach Rentenbeginn verfällt das eingezahlte Kapital.
    Eine Rentengarantiezeit gibt es bei Rürup-Renten nicht bei allen Anbietern. Sofern der Sparer verheiratet ist, kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden.
  • Für zugezahlte Beiträge (um die geförderte Jahreshöchstgrenze auszunutzen) werden zusätzlich Gebühren erhoben, die sofort anfallen.
  • Während bei Riesterrenten eine Übertragung des Sparguthabens abzüglich einer tarifabhängigen Bearbeitungsgebühr auf einen anderen Anbieter stets möglich sein muss, gibt es nur wenige Anbieter von Basisrenten, die eine Übertragung des Kapitals auf andere ermöglichen. Meist besteht nur die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen.

Steuerpflicht während der Auszahlphase

Rentenleistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben (sog. Besteuerung nach dem Kohortenprinzip, jeder Jahrgang bildet eine Kohorte).Ab 2040 sind die Leistungen für erstmals ausgezahlte Rürup-Renten dauerhaft voll zu versteuern. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz von zunächst 50 % für den Rentenbeginn im Jahr 2005 jährlich um 2 %-Punkte an, danach bis 2040 um einen Prozentpunkt. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmals ausgezahlte Rürup-Renten dauerhaft voll zu versteuern.

Steuerpflichtige Anteile in der Auszahlungsphase:

Rentenbeginn20052006200720082009
Anteil50 %52 %54 %56 %58 %
Rentenbeginn20182019202020212022
Anteil76 %78 %80 %81 %82 %
Rentenbeginn20382039ab 2040
Anteil98 %99 %100 %

Wie werden Rürup-Renten angeboten

Rürup- oder Basisrenten werden in speziell dafür vorgesehenen Tarifen angeboten als:

  • konventionelle Rentenversicherung
  • fondsgebundene Rentenversicherung
  • britische Versicherungen

Personenkreis für die Rürup-Rente

  • Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
  • Angestellte und Selbstständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sofern sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
  • freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte
  • geringfügig Beschäftigte (Verdienst bis 400 Euro pro Monat), wenn sie die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
  • Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe
  • Studentinnen und Studenten

Bei verheirateten Paaren reicht es aus, wenn einer der beiden Ehepartner zum förderberechtigten Kreis gehört. Der andere darf dann auch die staatliche Förderung in Anspruch nehmen, auch wenn er nicht förderberechtigt ist. Er muss dann allerdings einen eigenen Vorsorgevertrag haben.


Regelung für die Rürup-Rente

Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge und unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:

  • Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen.
  • Die Rente darf bei einem Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2012 nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres, und bei einem Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen.
  • Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG).

Steuerliche Behandlung der Rürup-Rente

Für die steuerliche Behandlung der Basis-Rente sind zwei Phasen zu unterscheiden. Die Anwartschaftsphase (Ansparphase) und die Leistungsphase (Rentenphase).

Während der Ansparphase gilt folgendes:

Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Der als Sonderausgaben abziehbare Höchstbetrag ist 2011 auf 72 % aus 20.000 € (Ledige) und 40.000 € (gemeinschaftlich veranlagte Verheiratete) begrenzt und steigt in 2%-Schritten an (§ 10 EStG).

2025 beträgt der absetzbare Anteil 100 % des aufgebrachten Beitrags. Für Arbeitnehmer gilt, dass die steuerfreien Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Reduktionssatz abgezogen werden.

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SteuerjahrSteuerlich absetzbar
AnteilBetrag
200560 %2.520 Euro
200662 %2.604 Euro
200764 %2.688 Euro
200866 %2.772 Euro
200968 %2.856 Euro
201070 %2.940 Euro
201172 %3.024 Euro
201274 %3.108 Euro
201376 %3.192 Euro
201478 %3.276 Euro
201580 %3.360 Euro
201682 %3.444 Euro
Bis 2025 jährliche Steigerung um 2%-Punkte
2025100 %4.200 Euro