Freistellungsauftrag

Freistellungsauftrag

Ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (FSA) ist in Deutschland die Anweisung eines Steuerpflichtigen an sein Kreditinstitut, Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug (Abgeltungsteuer, früher Zinsabschlag) freizustellen (§ 44a EStG).

Für bestimmte Personen, wie z.B. Renter, Studenten, Schüler, Teilzeitbeschäftigte empfiehlt es sich jedoch, eine [post id=159]NV-Bescheinigung[/post] beim Finanzamt zu stellen, da diese im Gegensatz zum Freistellungsauftrag hinsichtlich der Höhe nicht begrenzt ist und für 3 Jahre gültig ist.

Werbung

Gesetzesauszug

§ 44a Abstandnahme vom Steuerabzug

(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen,

1.soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist, den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 nicht übersteigen,

2.wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 keine Steuer entsteht.

(2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen

1.des Absatzes 1 Nummer 1 ein Freistellungsauftrag des Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Muster oder

2.des Absatzes 1 Nummer 2 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts

vorliegt.

(2)In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.

(3)Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden.

(4)Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzugeben.

—-Ende Gesetzesauszug—-

Der Freistellungsauftrag kann nur von natürlichen Personen erteilt werden. Das Geldinstitut ist verpflichtet, vom Kapitalertrag (./. Sparerpauschbetrag) 25 Prozent Einkommensteuer (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) an das Finanzamt abzuführen, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde.

Der gesamte Freistellungsbetrag kann auf mehrere Geldinstitute aufgeteilt werden. Auf die optimale und korrekte Verteilung muss der Geldanleger selbst achten. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge darf nicht höher sein als der Sparer-Pauschbetrag.

Abgeltungsteuer ab 2009

Ab 1. Januar 2009 gelten die bisherigen Regelungen fast unverändert weiter; die Bezeichnungen
Sparer-Freibetrag und Werbungskostenpauschbetrag werden durch den Sparer-Pauschbetrag ersetzt. Die bisher erteilten Freistellungsaufträge gelten weiter. Freistellungaufträge werden seitdem nicht mehr per Konto/Depot, sondern jeweils für alle Konten und Depots bei einer Bank erteilt.

Gültigkeit

Freistellungsaufträge sind jeweils für ein Jahr gültig. Sie können während dieses Zeitraums beliebig oft geändert oder angepasst werden, gültig bleibt jedoch der jeweils letzte Auftrag. Stichtag für die letzte Berücksichtigung ist spätestens der letzte Bankarbeitstag, üblicherweise der 28. Dezember eines jeden Jahres. Viele Banken setzen aber je nach Aufwand für die rechtzeitige Erstellung des Jahresabschlusses individuell unterschiedliche Fristen, die noch früher ansetzen (1. November, 15. November oder 15. Dezember). Sofern er nicht geändert oder widerrufen wird, gilt er entweder auf unbestimmte Zeit oder bis Jahresende. Wird die Geschäftsbeziehung mit der Bank früher beendet, so bleibt der erteilte Freistellungsauftrag also immer noch bis Jahresende gültig.

Werbung

Freistellungsaufträge können auch widerrufen werden, jedoch nur wenn im laufenden Jahr noch keine Kapitalerträge angefallen sind.
Falls schon Kapitalerträge im laufenden Geschäftsjahr angefallen sind, ist auch eine beliebige Änderung, die die bereits angefallen Kapitalerträge unterschreitet, nicht möglich. In dem Fall kann der Freistellungsauftrag nur noch nach oben angepasst werden.