NV-Bescheinigung

Nichtveranlagungsbescheinigung

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) können Personen oder bestimmte
Unternehmen beantragen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, weil zum Beispiel nur geringe Einkünfte erzielt wurden. Zu diesem Personenkreis zählen in den meisten Fällen Rentner, Studenten und auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Eltern können für Ihre Kinder ebenfalls eine NV-Bescheinigung beantragen.

Antrag

Die NV-Bescheinigung wird beim zuständigen Finanzamt beantragt und gilt für maximal drei Jahre.
Sinnvoll ist die Beantragung einer NV-Bescheinigung, wenn Kapitalerträge den Sparerfreibetrag übersteigen und die übrigen Einkünfte so gering sind, dass weitere Freibeträge (Der Grundfreibetrag 2011 für Renter liegt bei 8.004 Euro) nicht vollständig ausgeschöpft werden. Beim Antrag gibt es die Möglichkeit, die Anzahl der benötigten Original- NV-Bescheinigungen anzugeben, da man für jedes Geldinstitut ein Originalexmplar benötigt; eine Kopie wird nicht anerkannt.

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Einzelheiten zur NV-Bescheinigung

Durch die Vorlage der NV-Bescheinigung beim Geldinstitut erübrigt sich ein Freistellungsauftrag.
Es wird bei vorgelegter NV-Bescheinigung keine Kapitalertragsteuer erhoben. Kapitalertragsteuer wurde bis 2009 umgangssprachlich Zinsabschlagsteuer genannt und ist seit 2009 für Privatpersonen durch den neuen Begriff Abgeltungsteuer ersetzt. Das Kreditinstitut führt bei vorliegender NV-Bescheinigung keine Zahlungen an das Finanzamt ab.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist, anders als der Freistellungsauftrag, bezüglich der Höhe der vom Steuerabzug freigestellten Zinserträge nicht begrenzt. Je nach Art der NV-Bescheinigung können aber einzelne Ertragsarten befreit sein.

Das Geldinstitut muss eine NV-Bescheinigung erst dann beachten, wenn diese dem Institut
vorliegt. Damit beginnt die Wirkung einer NV-Bescheinigung nach dem Gesetzestext nicht mit Ausstelldatum des Finanzamts, sondern erst ab Zeitpunkt der Einreichung beim Kreditinstitut.

Seit 2009 muss aber zwischen abgeltender Besteuerung der Kapitalerträge bei im Inland steuerpflichtigen Privatkunden und einem Steuerabschlag für alle anderen Kunden unterschieden werden. Für inländische Privatkunden hat die Bank seit 2009 die endgültige Besteuerung durchzuführen, so dass nun eine eingereichte NV-Bescheinigung einer inländisch steuerpflichtigen Privatperson nicht nur für die künftigen Erträge gilt, sondern für das gesamte aktuelle Steuerjahr.

Damit muss die Bank eventuell im aktuellen Jahr bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer dem Kunden zurückerstatten.
Bei allen anderen Kunden gibt es keine gesetzliche Verpflichtung der Bank, den Steuerabzug nach § 43 EStG auf den Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung anzuwenden.

Bei guten Kunden wird eine Bank dies aus Kulanzgründen dennoch durchführen und eine NV-Bescheinigung rückwirkend akzeptieren.
Ein bisher angefallener Steuerabzug wird i.d.R. aus Kulanzgründen erstattet. Jedem Kreditinstitut muss dabei nach dem Gesetzestext die Original-Bescheinigung des Finanzamts „vorliegen“ und nicht nur vorgelegt, also gezeigt werden.

Die Bescheinigung wird also abgegeben und verbleibt in der Bank. Auch nach Ende der Gültigkeitsdauer wird die NV-Bescheinigung nicht an den Einreicher zurückgegeben, solange dieser nicht explizit eine Rückgabe fordert.
Ein Steuerpflichtiger mit mehreren Bankverbindungen benötigt pro Bank eine eigene vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung.

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Vorteile mit einer NV-Bescheinigung:
  • Keine Abgeltungsteuer zahlen
  • Keine Steuererklärung abgeben
  • Keine Freistellungsaufträge bei Banken verwalten
Download für ein NV-Bescheinigungsformular

Den Antrag auf eine NV-Bescheinigung (NV 1 A ) ist jahresneutral und kann hier als PDF heruntergeladen oder online am Computer ausgefüllt werden.